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Resolution von "Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohles"

Die Föderation der Katholischen Familienverbände in Europa (FAFCE) begrüßte die Mitteilung der europäischen Kommission KOM (2003) 843 hinsichtlich der Überprüfung der Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und hat selbst durch einen Beitrag am Konsultationsverfahren teilgenommen.

Die Europäische Kommission erwähnt in dieser Mitteilung, dass die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben ein wesentliches Element zum Erreichen der Ziele darstellt, die sich die Union in der Lissabon-Strategie gesetzt hat. Sie trägt nicht nur zum Entstehen eines zufrieden stellenden Arbeitsklimas bei, sondern ermöglicht auch eine bessere Anpassung an die Bedürfnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die FAFCE schließt sich dieser Einschätzung grundsätzlich an. Allerdings betont die FAFCE in diesem Zusammenhang, dass die Frage der Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit nicht allein vom Standpunkt der Wirtschaft gesehen werden darf.

Besonderes Augenmerk ist bei der Problematik der Vereinbarkeit auf das Kindeswohl zu legen. So sieht die FAFCE als wesentliches Ziel aller politischen Maßnahmen die bessere Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten.

Das Kindeswohl ist in dem Maße gegeben, in dem das Kind einen Lebensraum zur Verfügung gestellt bekommt, in dem es die körperlichen, gefühlsmäßigen, geistigen, religiösen, personalen, sozialen und praktischen Eigenschaften, Fähigkeiten und Beziehungen entwickeln kann, die es zunehmend stärker befähigen, einen eigenen Lebensentwurf inmitten seiner Umwelt realisieren zu können. Das Kindeswohl ist daher über folgende Bereiche zu bestimmen: Gefühlsleben, soziales Umfeld, Intellekt und Körper.

Um eine positive Entwicklung in diesen vier Bereichen gewährleisten zu können, erachtet es die FAFCE als unabdingbar, dass die Kinderbetreuung in ausgeglichenem Maße von Vater und Mutter wahrgenommen werden kann. In diesem Zusammenhang mahnt die FAFCE die Einhaltung des Artikels 18 der UNO-Kinderrechtskonvention ein, nach dem sich die Vertragsstaaten nach besten Kräften bemühen, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Die
Ausgeglichenheit soll ein Resultat der Möglichkeiten und ein Ergebnis der Diskussion des Elternpaares und nicht durch äußeren Druck erzielt werden. Damit die Familienkompetenz der Väter gestärkt wird, fordert die FAFCE, dass in allen 25 Mitgliedsstaaten ein Vaterschaftsurlaub möglich wird.

Dies macht aber notwendig, dass Frauen und Männer in ihrem Lebensentwurf gleichwertig zwischen Familien- und Erwerbsarbeit optieren können, wobei die innerfamiliäre Betreuung ökonomisch nicht unterprivilegiert werden darf. Echte Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit muss auf subsidiäre Unterstützung der Kommunen in Form von Kinderbetreuungsdiensten und -einrichtungen zurückgreifen können, bzw. mit dem Wunsch nach innerfamiliärer Kinderbetreuung in Einklang zu bringen sein. Die FAFCE weist darauf hin, dass die Vertragsstaaten der UNO-Kinderrechtskonvention sich verpflichten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, dass Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.

Die FAFCE fordert die politischen Entscheidungsträger dazu auf, in Abstimmung mit der Wirtschaft dafür zu sorgen, dass jede Familie Rahmenbedingungen vorfindet, die es ihr ermöglichen, ein Lebensmodell zu verwirklichen, in dem auch das Wohl des Kindes berufstätiger Eltern sichergestellt ist.



 

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