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Beitrag der FAFCE zum GRÜNBUCH über das anzuwendende Recht und die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen

Einleitende Bemerkungen zum Grünbuch:

Das Grünbuch geht davon aus, dass die Scheidung für die EU-Bürger möglichst erleichtert werden soll, anstatt den Wert der Ehe für den Aufbau der Gesellschaft und für das geschützte Aufwachsen der Kinder in den Blick zu nehmen. Dabei kommt der Institution der Ehe an sich für Staat und Gesellschaft große Bedeutung zu. Es ist der Ort, wo im kleinsten Kreis Solidarität und Rücksichtnahme, Einordnen in ein gemeinsam erarbeitetes System, Wohlwollen und Hilfe, aber auch friedliche, sachliche Konfliktbereinigung erlernt werden können. Die Ehe ist - weil sie den geschützten Rahmen beider Eltern bietet - aus Sicht der FAFCE der am besten geeignete Ort um das Wohl der Kinder zu garantieren. Eine Ehe bietet Kindern Geborgenheit und Zuwendung, sie gibt ihnen die Möglichkeit, mit Personen beiderlei Geschlechts zusammenzuleben, kurz, die Familie ist eine Schule des Lebens. Der Schutz der Familie setzt einen entsprechenden Schutz auch der Ehe voraus.

Die FAFCE ist der Auffassung, dass der Wert der Familie und damit der Ehe aus gesellschaftspolitischer Sicht einen höheren Stellenwert haben muss als das Selbstbestimmungsrecht der einzelnen Partner, zumindest aber bei allen Regelungen vorrangig mit beachtet werden sollte.
Darüber hinaus ist ein anerkannter Rechtsgrundsatz praktisch aller Rechtsordnungen, insbesondere aber im EU-Bereich, dass geschlossene Verträge den Schutz der Gesellschaft auf Erfüllung hin haben (pacta sunt servanda), und selbst dann, wenn man die Ehe nur als Vertrag ansieht, ist sie schützenswerter als der Wille eines Partners, aus dem Vertrag wieder auszusteigen, vor allem, weil zum Schutz des Ehevertrages auch der Schutz der Interessen des ehe-willigen (d.h. die Ehe weiterführen wollenden) Partners und allfälliger Kinder hinzukommt.

Formal ist es zwar in der derzeitigen Rechtsordnung richtig, Fragen der Ehe und damit der Scheidung ohne direkten Bezug auf das Kindschaftsrecht zu betrachten, soziologisch müssten jedoch bei jeder derartigen Regelung auch die Auswirkungen auf die Kinder untersucht werden. Die FAFCE ist der Ansicht, dass die Neuregelung von Materien stets der Prüfung bedarf, wie sich jene Neuregelung nicht nur auf die unmittelbar Beteiligten, sondern auch auf das Umfeld, insbesondere auf von der Materie abhängige, aber nicht unmittelbar beteiligte, sondern nur mittelbar betroffene Personen, auswirken.

Die FAFCE ist der Ansicht, dass die Frage der Auswirkung mittelbar Betroffene vor einer Reform des Scheidungsrechts zu erörtern ist. Wir weisen darauf hin, dass die Mehrheit der europäischen Bevölkerung religiösen Gemeinschaften angehört, welche den Schutz der Ehe und Familie - wenn auch mit geringfügigen Unterschieden - in Praxis und Lehre verankert haben. Wir bemängeln am vorliegenden Grünbuch, dass diese Tatsache bei einer Reform des Scheidungsrechts nicht berücksichtigt wurde.

Die FAFCE ortet am vorliegenden Grünbuch eine Unausgewogenheit, da es bereits in seinen Fragestellungen die Erleichterung der Scheidung für den Scheidungswilligen gegen den die Ehe retten Wollenden in Vorrang stellt und die gesellschaftlichen Auswirkungen, insbesondere gegenüber den Kindern, nicht berücksichtigt.

Frage 1: Kennen Sie sonstige, noch nicht angeführte Probleme, die sich bei "internationalen" Scheidungen ergeben könnten?

Die FAFCE sieht in der unterschiedlichen Auffassung, was Ehe ist, wozu sie dient, welchen Wert sie hat, das größte Problem an "internationalen" Scheidungen. Nach unserer Auffassung ist dieses Problem mit Zuständigkeitsregeln überhaupt nicht und mit Rechtsverweisungsnormen nur bedingt zu regeln. Durch die Verweisung auf eine bestimmte Rechtsordnung können sich für einen der Streitteile erhebliche Nachteile, für den andern Vorteile ergeben.

Frage 2: Treten Sie für eine Harmonisierung der Kollisionsnormen ein? Welche Argumente sprechen für bzw. gegen diese Lösung?

Grundsätzlich ist eine Harmonisierung der Kollisionsnormen im Zuge des europäischen Integrationsprozesses Europas zu begrüßen, insofern diese Harmonisierung ausgewogen vorgenommen wird und vor allem ihre Entsprechungen im nationalen Recht findet, sowie mit diesem kompatibel ist. Die Ungleichheiten im materiellen und formellen Scheidungsrecht werden jedoch mit dieser Initiative nicht aufgegriffen. Die FAFCE ist sich bewusst, dass dies eine Aufgabe für Jahrzehnte wäre, da die Entwicklungen in den einzelnen Ländern behutsam aufeinander abgestimmt werden müssten. Dies ist vor allem durch die unterschiedlichen kulturellen Traditionen und religiösen Auffassungen in den Ländern notwendig.

Aus der derzeitigen Rechtslage ergibt sich die Schwierigkeit, dass bei einer weiteren Liberalisierung der Partner, der nicht, oder nicht unter diesen Bedingungen geschieden werden will, unzureichend geschützt ist. Genau dies wird aber mit den angedeuteten Vorschlägen nicht gelöst. Bei der Harmonisierung wären aber vor allem jene Argumente mit zu bedenken und zu prüfen, die wir in der Einleitung vorgebracht haben.


Frage 3: Welche Anknüpfungspunkte sollten gewählt werden?

Nach Auffassung der FAFCE greifen in der Frage nach den Kollisionsnormen und nach den Anknüpfungspunkten zumindest zwei Bereiche ineinander, nämlich,
a) welches Gericht ist für die Scheidung zuständig:
Ist dies überall ein Gericht? Wird dies immer ein Gericht bleiben? Gibt es nicht einzelstaatliche Überlegungen, andere Instanzen (Notar, Standesamt, andere Verwaltungsbehörden..) die damit befasst werden?
b) welches Recht ist anzuwenden:
das des Gerichtsstands, das des Antragstellers oder das des Antragsgegners? Eine Frage, die bei der derzeitigen großen Unterschiedlichkeit von immenser Bedeutung ist, nicht bloß hinsichtlich der im Papier erwähnten Fristen des Getrenntlebens, sondern vor allem auch hinsichtlich der übrigen Scheidungsvoraussetzungen ( z. B. unterschiedlicher Zerrüttungsbegriff), Scheidungsmodalitäten und Folgen (Unterhalt, Vermögen, Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Krankenversi-cherung, Pensionsansprüche, Kinder.......)

Im Detail:
a) Gerichtsstand
Eine Harmonisierung in der Form, dass es keine Auswahl an möglichen Gerichtsständen gibt, sondern eben ein bestimmter Gerichtsstand im Streitfall (einvernehmliche Regelungen könnten allenfalls anders aussehen) zwingend vorgeschrieben ist, würde zur Rechtssicherheit beitragen.
Wenn es aber nicht gelingt, einen bestimmten Gerichtsstand für den Scheidungsprozess zwingend vorzuschreiben, 1) ist unserer Auffassung nach die derzeitige Rechtslage besser als die in Erwägung gezogenen Änderungen, wonach es letztlich in der Beliebigkeit des Scheidungswilligen läge, das Gericht zu bestimmen, und zwar sicher in der Regel zum Nachteil des Partners.
Eine Gerichtsstandvereinbarung halten wir nur dann für vertretbar, wenn sie zugleich mit einem einvernehmlichen Scheidungsbegehren erfolgt.

b) anzuwendendes Recht:
Der nicht scheidungswillige Teil ist im Normalfall am besten geschützt, wenn das Recht seines Heimatstaats anzuwenden ist, hat er dann doch jene Rechtssicherheit, die er bei Heirat mit einem Angehörigen seines Heimatstaates hätte.
Hier könnte jedoch bei Abschluss eines Ehevertrages, oder bei oder nach Einreichung des Antrags auf Scheidung im Einvernehmen eine Vereinbarung auf das am Gerichtsstand anzuwendende Recht die Interessen beider gelegentlich besser wahren. Es sollte jedoch nur eingeschränkt gewählt werden können, nämlich die Rechtsordnungen der beiden Partner oder das des zu a) ermittelten Gerichtsstandes.



Fußnote: 1) Zum Beispiel wird als Gerichtsstand das Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes festgelegt, wobei eine Mindestdauer festzulegen wäre, was ein gewöhnlicher Aufenthalt ist, und, wenn ein solcher gar nicht vorliegt, ersatzweise das Gericht des Eheschließungsortes, sodass sich keine der Parteien aussuchen kann, wo er geschieden werden will und welches Recht anzuwenden ist.



Frage 4: Sollten sich die harmonisierten Regeln ausschließlich auf die Scheidung, oder auch auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigkeitserklärung der Ehe erstrecken?

Fragen der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und der Ungültigkeitserklärung einer Ehe sind dem Vertragsrecht immanent. Eine Notwendigkeit zur Harmonisierung sieht die FAFCE nicht. Für die Ungültigkeitserklärung ist das Recht des Vertragsabschluss(ort)es sinnvoller weise maßgebend und diesem auch der Gerichtsstand zuzuweisen.

Frage 5: Sollten die harmonisierten Regeln einen Vorbehalt der öffentlichen Ordnung ("ordre public") einschließen, so dass Gerichte die Anwendung ausländischen Rechts in bestimmten Fällen ablehnen können?

Die FAFCE hält es aufgrund der derzeit zu unterschiedlichen Eheauffassungen der Mitgliedsstaaten für nicht realisierbar, den Vorbehalt des "ordre public" auszuschließen.

Frage 6: Sollten die Parteien die Möglichkeit der Rechtwahl erhalten? Welche Argumente sprechen für bzw. gegen diese Lösung?

Frage 7: Sollte die Wahlmöglichkeit auf bestimmtes Recht beschränkt werden?
Wenn ja, welche Anknüpfungspunkte sollten gewählt werden? Sollte die
Wahlmöglichkeit auf das Recht der Mitgliedstaaten beschränkt werden? Sollte die
Rechtswahl auf die "lex fori" begrenzt werden?

Die Fragen sind bei Frage 3 unter b) bereits unsererseits beantwortet. Rechtswahl ist nur unter den dort genannten Voraussetzungen für die FAFCE denkbar.

Frage 8: Sollte sich die Möglichkeit der Rechtswahl ausschließlich auf die Scheidung oder auch auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigkeitserklärung der Ehe erstrecken?

Die Möglichkeit der Rechtswahl halten wir für Verfahren über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Ehe für unzulässig. Hier ist vom Recht am Eheschließungsort auszugehen.

Frage 9: Welche formellen Voraussetzungen sollten für die Rechtswahl durch die
Parteien festgelegt werden?

Wenn die seitens der FAFCE bei Frage 3 für die Rechtswahl genannten Kriterien zugrunde gelegt werden, dann ist für die Vereinbarung im Ehevertrag (gemeint Zusatzvertrag aus Anlass der Eheschließung) das Recht des Vertragsabschlusses für die Form bindend (in Österreich notariell), für die Vereinbarung aus Anlass des einvernehmlichen Scheidungsantrags das Vertragsrecht am Ort des Gerichtes, bei dem der Antrag zulässigerweise eingereicht wird.

Frage 10: Führt das Vorliegen mehrerer Zuständigkeitsgründe Ihrer Erfahrung nach zu einem "Wettlauf vor Gericht"?
Frage 11: Sollten die Zuständigkeitsgründe Ihrer Ansicht nach geändert werden? Wenn ja, in welcher Form?

Derzeit kann, vor allem wenn der Gerichtsstand auch für das anzuwendende Recht maßgeblich ist, ein Wettlauf nicht ausgeschlossen werden, ein Wettlauf, der notgedrungen zu internationalen Komplikationen führen muss. Der FAFCE ist diese Situation auch im innerstaatlichen Bereich und in anderen Rechtsfeldern, in denen die Zuständigkeit nicht eindeutig klargestellt ist, bekannt. Daher ist eine Harmonisierung wünschenswert (siehe Frage 2). Die FAFCE weist a-ber ausdrücklich auf die Notwendigkeit hin, dass eine Änderung der Zuständigkeitsgründe nicht eine Benachteiligung der die Ehe retten wollenden Partei mit sich bringen darf und damit die Scheidung antragende Partei leichter ihre Interessen durchsetzen könnte.

Frage 12: Sind Sie der Meinung, dass die Harmonisierung der Zuständigkeitsregeln verstärkt werden sollte und Artikel 7 der Verordnung Nr. 2201/2003 gestrichen oder zumindest auf Fälle beschränkt werden sollte, an denen keine Unionsbürger beteiligt sind? Wenn ja, wie sollte diese Regelung aussehen?
Frage 13: Welche Argumente sprechen für bzw. gegen die Einführung einer Möglichkeit zur Vereinbarung über die Zuständigkeit in Scheidungssachen?
Frage 14: Sollte diese Möglichkeit auf bestimmte Gerichte beschränkt werden?
Frage 15: Welche formellen Erfordernisse sollten für die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien gelten?

Die FAFCE verweist im Zusammenhang dieser Fragen auf die Antwort auf Frage 3.

Frage 16: Sollte es möglich sein, die Verweisung einer Rechtssache an das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zu beantragen? Welche Argumente sprechen für bzw. gegen diese Lösung?
Frage 17: Welche Anknüpfungspunkte sollten dafür ausschlaggebend sein, ob eine Rechtssache an einen anderen Mitgliedstaat verwiesen werden kann?

Eine Verweisungsmöglichkeit hält die FAFCE für entbehrlich, wenn klare Zuständigkeitsbestimmungen (wie oben gefordert) erlassen sind, und den Parteien aus Anlass der Eheschließung und vor Einreichung des Antrags auf Scheidung die Möglichkeit zur Vereinbarung gegeben wird. Dies gilt insbesondere auch für die Vereinbarung, nach welchem Recht geurteilt werden soll.

Frage 18: Welche Schutzklauseln wären zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer überlangen Verfahrensdauer nötig?

Die FAFCE weist darauf hin, dass Schutzklauseln gegen überlange Verfahrensdauer bereits existieren (z. B. Anrufung des EUGH) und hält weitere für nicht erforderlich.

Frage 19: Welche Kombination an Lösungsmöglichkeiten wäre Ihrer Ansicht nach am besten geeignet, um die beschriebenen Probleme zu lösen?
Frage 20: Würden Sie eine andere Lösung zur Behebung der in Kapitel 2 dargelegten Probleme vorschlagen?

Abgesehen davon, dass die Sicht der "beschriebenen Probleme" im Kapitel 2 des Grünbuches sehr einseitig aus der Sicht des die Scheidung begehrenden Partners unter Vernachlässigung der Interessen der anderen Betroffenen ist, kann sich die FAFCE eine Lösung der fraglos durch die konkurrierende Zuständigkeit und durch die mehrfachen allenfalls anzuwendenden Rechtsbereiche nur so vorstellen, dass
a) Rechtssicherheit gegeben ist ( im Streitfall jedenfalls zwingend)
b) der Schutz des die Scheidung nicht anstrebenden Partners und der Kinder größtmöglich gewährleistet wird.
Die dafür nötigen Voraussetzungen haben wir aus unserer Sicht in der Beantwortung vorangegangener Fragen bereits vorgeschlagen.

Abschlußbemerkung:

Eine weitere Harmonisierung könnte, richtig und behutsam vorgenommen, durchaus zu einer Hebung der Rechtssicherheit führen. Vor einer Änderung der Bestimmungen sollten aber genaue Erhebungen und Überprüfungen erfolgen, wie sich die beabsichtigten Änderungen auf die Rechtsstellung aller Betroffenen, insbesondere der Kinder, auswirken. Dazu wird es jedenfalls auch notwendig sein, die entsprechenden nationalen Rechtssysteme genauer zu vergleichen, was bisher nicht in ausreichendem Maße erfolgt zu sein scheint.


 

 

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